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§ 7 AGG

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
§ 701.01.201331.05.2014 § → § BGBl. I Nr. 3/2013
§ 701.01.201131.12.2012 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2013

Abkürzung

AGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unbeschadet berufsspezifischer Befugnisse und Verpflichtungen dürfen die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots folgende Daten über die in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und für sensible Daten (Ziffer 12, 13,) eine ausdrückliche Zustimmung der die Beratung aufsuchenden Personen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Namen (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, einschließlich allfälliger Grade oder Titel);
    2. Ziffer 2
      Anschrift;
    3. Ziffer 3
      Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse;
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      Staatsbürgerschaft;
    6. Ziffer 6
      Geschlecht;
    7. Ziffer 7
      Familienstand;
    8. Ziffer 8
      Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG);
    9. Ziffer 9
      Abgeschlossene Ausbildung;
    10. Ziffer 10
      Ausgeübte berufliche Tätigkeit;
    11. Ziffer 11
      Zuständige Sozialversicherungsträger;
    12. Ziffer 12
      Angaben über den Grund der Inanspruchnahme der Beratung (zB Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen);
    13. Ziffer 13
      Angaben über vereinbarte Verbesserungsmaßnahmen (zB Art und Dauer der die Gesundheit verbessernden Maßnahmen);
    14. Ziffer 14
      Angaben über den Beratungs- und Betreuungsverlauf (zB Art, Beginn, Dauer und Beendigung);
    15. Ziffer 15
      Angaben über Ergebnisse einer Nachprüfung im Falle einer Evaluierung von Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Auskünfte über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung eingeholt oder weitergegeben werden. Die verarbeiteten Daten dürfen, soweit dies nicht nach den folgenden Absätzen ausdrücklich vorgesehen ist, nicht an Dritte übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, angeführten Daten sind vom jeweiligen Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dem Bundessozialamt regelmäßig in nicht personenbezogener Form zu überlassen.
  4. Absatz 4,Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten über Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere Angaben über die Betriebsgröße, Branche, Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die konkrete Problemlage und den Beratungsverlauf verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und ihnen diese Daten von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bekanntgegeben werden. Ohne Zustimmung der die Beratung in Anspruch nehmenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen weder Auskünfte eingeholt noch die verarbeiteten Daten an Dritte, ausgenommen für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, übermittelt werden. Eine Überlassung an das Bundessozialamt ist zulässig.
  5. Absatz 5,Zum Zweck der Prüfung der auftragsgemäßen Durchführung der Dienstleistung darf das Bundessozialamt, soweit dies erforderlich ist, Einsicht in die personenbezogenen Daten, ausgenommen Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 12 und Ziffer 13,, nehmen.
  6. Absatz 6,Sämtliche von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots verarbeiteten personenbezogenen und betriebsspezifischen Daten sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung oder des Case Managements, zu löschen.
  7. Absatz 7,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht.
  8. Absatz 8,Die Betreuung einer die Beratung aufsuchenden Einzelperson und einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers, in dem diese Person tätig ist, durch denselben Berater bzw. dieselbe Beraterin ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das Beratungsersuchen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und die Probleme der betreuten Einzelperson ursächlich miteinander verbunden sind, darf die Betreuung – sofern dies zweckmäßig ist und mit dem Einverständnis der betreuten Person erfolgt – durch einen Case Manager bzw. eine Case Managerin zusammengeführt werden.

Schlagworte

Informationsangebot, Beratungsangebot, Telefonnummer

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

20007058

Dokumentnummer

NOR40124443