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§ 7 AGG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.05.2014 — BGBl. I Nr. 3/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
§ 701.01.201331.05.2014 § → § BGBl. I Nr. 3/2013
§ 701.01.201131.12.2012 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 3/2013

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014danach: BGBl. I Nr. 138/2013

Abkürzung

AGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unbeschadet berufsspezifischer Befugnisse und Verpflichtungen dürfen die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots folgende Daten über die in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      Namen (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, einschließlich allfälliger Grade oder Titel);
    2. Ziffer 2
      Anschrift;
    3. Ziffer 3
      Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse;
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsnummer;
    6. Ziffer 6
      Geschlecht;
    7. Ziffer 7
      Staatsangehörigkeit;
    8. Ziffer 8
      Familienstand;
    9. Ziffer 9
      Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG);
    10. Ziffer 10
      Abgeschlossene Ausbildung;
    11. Ziffer 11
      Ausgeübte berufliche Tätigkeit;
    12. Ziffer 12
      Zuständige Sozialversicherungsträger;
    13. Ziffer 13
      Angaben über den Grund der Inanspruchnahme der Beratung (zB Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen);
    14. Ziffer 14
      Angaben über vereinbarte Verbesserungsmaßnahmen (zB Art und Dauer der die Gesundheit verbessernden Maßnahmen);
    15. Ziffer 15
      Angaben über den Beratungs- und Betreuungsverlauf (zB Art, Beginn, Dauer und Beendigung);
    16. Ziffer 16
      Angaben über Ergebnisse einer Nachprüfung im Falle einer Evaluierung von Maßnahmen;
    17. Ziffer 17
      Angaben über den Migrationshintergrund.
  2. Absatz 2,Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten gemäß Absatz eins, (insbesondere Gutachten der Einheitlichen Begutachtungsstelle gemäß Paragraph 307 g, ASVG) über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen von den Trägern der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundessozialamt einholen und diese Daten in jenem Ausmaß, in dem dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist, an die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Bundessozialamt übermitteln. Die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Bundessozialamt dürfen Daten gemäß Absatz eins,, insbesondere auch Gutachten, die über den Grund der Inanspruchnahme der Beratungsleistung aufklären oder Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, an die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots haben dem Bundessozialamt monatlich elektronisch unter Nutzung einer verschlüsselten Verbindung getrennt voneinander folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9, 12 und 15;
    2. Ziffer 2
      Indirekt personenbezogene Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 bis 17, einschließlich Geburtsjahr und Postleitzahl.
    Die direkt personenbezogenen Daten gemäß Ziffer eins, dürfen vom Bundessozialamt längstens fünf Jahre aufbewahrt und für folgende Zwecke verwendet werden:
    1. Litera a
      zum Abgleich der Inanspruchnahme des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots je finanzierenden oder zur Beratung einladenden Träger und Übermittlung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (dies sind die Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 15) an diesen;
    2. Litera b
      zur Festlegung der künftigen Finanzierungsanteile gemäß Paragraph 6, Absatz 4, und
    3. Litera c
      für spätere Befragungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots.
    Die indirekt personenbezogenen Daten gemäß Ziffer 2, dürfen nur für Zwecke des laufenden Controllings und der Evaluierung der Tätigkeit der Träger des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots verwendet werden. Die Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Das Bundessozialamt kann zur Durchführung dieser Aufgaben Dienstleister heranziehen. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten über Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere Angaben über die Betriebsgröße, Branche, Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die konkrete Problemlage und den Beratungsverlauf verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und ihnen diese Daten von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bekanntgegeben werden. Ohne Zustimmung der die Beratung in Anspruch nehmenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen weder Auskünfte eingeholt noch die verarbeiteten Daten an Dritte, ausgenommen für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, übermittelt werden. Eine Übermittlung an das Bundessozialamt ist zulässig.
  5. Absatz 5,Zum Zweck der Prüfung der auftragsgemäßen Durchführung der Dienstleistung darf das Bundessozialamt, soweit dies erforderlich ist, Einsicht in die personenbezogenen Daten nehmen.
  6. Absatz 6,Sämtliche von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots verarbeiteten personenbezogenen und betriebsspezifischen Daten sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung oder des Case Managements, zu löschen.
  7. Absatz 7,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jener Institutionen und Einrichtungen, denen im Rahmen des Case Managements (Absatz 2,) personenbezogene Daten bekannt werden.
  8. Absatz 8,Die Betreuung einer die Beratung aufsuchenden Einzelperson und einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers, in dem diese Person tätig ist, durch denselben Berater bzw. dieselbe Beraterin ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das Beratungsersuchen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und die Probleme der betreuten Einzelperson ursächlich miteinander verbunden sind, darf die Betreuung – sofern dies zweckmäßig ist und mit dem Einverständnis der betreuten Person erfolgt – durch einen Case Manager bzw. eine Case Managerin zusammengeführt werden.

Schlagworte

Informationsangebot, Beratungsangebot, Telefonnummer

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014

Gesetzesnummer

20007058

Dokumentnummer

NOR40144587