(2)Absatz 2,Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten gemäß Abs. 1 (insbesondere Gutachten der Einheitlichen Begutachtungsstelle gemäß § 307g ASVG) über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen von den Trägern der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice und dem Sozialministeriumservice einholen und diese Daten in jenem Ausmaß, in dem dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist, an die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice übermitteln. Die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice dürfen Daten gemäß Abs. 1, insbesondere auch Gutachten, die über den Grund der Inanspruchnahme der Beratungsleistung aufklären oder Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, an die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermitteln.Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten gemäß Absatz eins, (insbesondere Gutachten der Einheitlichen Begutachtungsstelle gemäß Paragraph 307 g, ASVG) über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen von den Trägern der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice und dem Sozialministeriumservice einholen und diese Daten in jenem Ausmaß, in dem dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist, an die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice übermitteln. Die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice dürfen Daten gemäß Absatz eins,, insbesondere auch Gutachten, die über den Grund der Inanspruchnahme der Beratungsleistung aufklären oder Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, an die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermitteln.