Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
01.09.2012 bis 22.06.2015 — BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 207/2023
§ 5201.09.201830.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2018
§ 5223.06.201531.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 160/2015
§ 5201.09.201222.06.2015 BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 177/2012

Außerkrafttretensdatum

22.06.2015danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Im Fall des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Absatz 10, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      2. Litera b
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      3. Litera c
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, oder
      4. Litera d
        „Didaktik“ oder
      5. Litera e
        „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ oder
      6. Litera f
        „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Absatz 11 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
      1. Litera a
        geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Religion“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
      2. Litera b
        naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, e, e
          „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
        2. Sub-Litera, f, f
          „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        3. Sub-Litera, g, g
          „Physik“ oder
        4. Sub-Litera, h, h
          „Chemie“ oder
        5. Sub-Litera, i, i
          „Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“ oder
      3. Litera c
        Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe der Absatz 12 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
      1. Litera a
        musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ oder
        6. Sub-Litera, f, f
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      2. Litera b
        künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, g, g
          „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ oder
        2. Sub-Litera, h, h
          „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      3. Litera c
        bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, i, i
          „Bewegungserziehung“ oder
        2. Sub-Litera, j, j
          „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        3. Sub-Litera, k, k
          „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Teilbereich „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Teilbereich „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, g, g, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, h, h, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, lit. Litera b, Sub-Litera, i, i, umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“.
  8. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, Sub-Litera, j, j,, umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  9. Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, Sub-Litera, k, k, umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.
  10. Absatz 10,Die in Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, b und c bzw. Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und f, Die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits
    1. Ziffer eins
      das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 50, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 50, zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  11. Absatz 11,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 50, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 3, in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 50, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 3,
  12. Absatz 12,Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 50, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 4, in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 50, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 4,
  13. Absatz 13,Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils ein Fach gemäß Paragraph 50, zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, bzw. Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Schlagworte

Heilpädagogik, Kinderliteratur

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40140045