Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 207/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
70/06 Schulunterricht
Text
10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)
Vorprüfung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
„Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
„Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasstDas Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst
den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte entfällt die Vorprüfung.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kulturmanagement, Kommunikationsdesign
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253883