Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 6
Text
Diplomarbeit
§ 53.Paragraph 53,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
den Pflichtgegenstand „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ oder
einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, bei Fremdsprachen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.einen Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
Schlagworte
Unternehmensmanagement
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207358