Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 2
Text
10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
„Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
„Service“ (210 Minuten, praktisch).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasstDas Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst
den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
(4)Absatz 4,Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Schlagworte
Heilpädagogik, Kinderliteratur, Reifeprüfung, Kulturmanagement
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40171688