Rechtstracker.at

§ 22 TDBG 2012

Fassungen
15.11.2012 bis 06.11.2019 — BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute23.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 25/2023
§ 2207.11.201922.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 2215.11.201206.11.2019 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.11.2012BGBl. I Nr. 99/2012

Außerkrafttretensdatum

06.11.2019danach: BGBl. I Nr. 70/2019

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Leistungskategorisierung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.
  2. Absatz 2,Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Absatz eins, eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat anhand der Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistung zu erfolgen. Die Kategorisierung hat so zu erfolgen, dass jeder abfrageberechtigten Stelle die erforderlichen Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse im Transparenzportal angezeigt werden können. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.
  3. Absatz 3,Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für einen Leistungsangebotskatalog zu erstatten, der die einheitliche Kategorisierung im Sinne des Absatz 2, zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, als Verordnung kundzumachen. Zusätzlich ist der Leistungsangebotskatalog im Transparenzportal zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann dem Leistungsempfänger und den abfrageberechtigten Stellen den Zugriff auf Daten gewähren, für die eine leistungsdefinierende Stelle bereits die Angaben im Sinne des Absatz eins, übermittelt hat und für die die Datenklärungsstelle eine eindeutige Zuordnung zu der Kategorie der einheitlichen Kategorisierung bereits vorgenommen hat, auch wenn die Verordnung gemäß Absatz 3, noch nicht in Kraft getreten ist. Das gilt nicht für sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000.
  5. Absatz 5,Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ gekennzeichnet worden ist, so hat die einheitliche Kategorisierung dieses Leistungsangebotes in der Weise zu erfolgen, dass die sensible Daten enthaltende Leistung im Transparenzportal nur nach Angabe der Abfrageberechtigung und nur in dem Umfang angezeigt wird, der sich aus einem Gesetz ergibt.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143285