Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Leistungskategorisierung
§ 22.Paragraph 22,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)
(2)Absatz 2,Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 70/2019)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251303