Rechtstracker.at

§ 22 TDBG 2012

Fassungen
07.11.2019 bis 22.03.2023 — BGBl. I Nr. 70/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute23.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 25/2023
§ 2207.11.201922.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 2215.11.201206.11.2019 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

07.11.2019BGBl. I Nr. 70/2019

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023danach: BGBl. I Nr. 25/2023

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Leistungskategorisierung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.
  2. Absatz 2,Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Absatz eins, eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat nach thematischen Zusammenhängen zu erfolgen. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.
  3. Absatz 3,Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40216252