Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
5. Abschnitt
Datenermittlung
Datenquellen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:
Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen
ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins,;
Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;Förderungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,;
Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 und Z 6 bis 8;Transferzahlungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Ziffer 6 bis 8;
alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 unddas Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, und
das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,
Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 unddie Sozialversicherungsleistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und
Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 und 10Transferzahlungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 10
soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind.
(2)Absatz 2,Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.Jede leistende Stelle (Paragraph 16,) hat Leistungen im Sinne des Paragraph 4,, die nicht von Absatz eins, erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der Paragraphen 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Absatz eins,) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Absatz 2,) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR40143286