Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
5. Abschnitt
Datenermittlung
Datenquellen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:
Mitteilungen gemäß § 25,Mitteilungen gemäß Paragraph 25,,
Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowieAbfragen von in Paragraph 25, Absatz eins, aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f sowie Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.Jede leistende Stelle (Paragraph 16,) hat für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, nach Maßgabe der Paragraphen 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgefragt oder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, sowie Entschädigungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 64 Z 9, BGBl. I Nr. 50/2025)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 64, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Dokumentnummer
NOR40271417