Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
5. Abschnitt
Datenermittlung
Datenquellen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:
Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen
ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins,;
Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;Förderungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,;
Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;Förderungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 11 bis 17;
alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 unddas Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, und
das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,
Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 unddie Sozialversicherungsleistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, und
Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19Förderungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 10 und 19
soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind.
(2)Absatz 2,Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.Jede leistende Stelle (Paragraph 16,) hat Leistungen im Sinne des Paragraph 4,, die nicht von Absatz eins, erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der Paragraphen 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Absatz eins, und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Absatz 2, und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
(4)Absatz 4,Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem Paragraph 25, zu entsprechen. Paragraph 31, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4 a, EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4 a, EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40203554