Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.
(2)Absatz 2,Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.
(3)Absatz 3,Eine neuerliche Zulassung eines Aufnahmewerbers oder einer Aufnahmewerberin zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst nach Ablauf der Jahresfrist möglich.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40144009