Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.
(2)Absatz 2,Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde. Eine Wiederholung des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 3 dritter Satz) gilt nicht als letzter Test.Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde. Eine Wiederholung des sportmotorischen Tests (Paragraph 16, Absatz 3, dritter Satz) gilt nicht als letzter Test.
(3)Absatz 3,Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt.Sofern kein Fall des Absatz 4, gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt.
(4)Absatz 4,Eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren bleibt solange als medizinischer Ausschließungsgrund aufrecht, bis der Aufnahmewerbende ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines klinischen Psychologen vorgebracht hat, welches die Auffälligkeit widerlegt. Das Gutachten ist binnen eines durch den untersuchenden Polizeiarzt festzulegenden, angemessenen Zeitraums vorzulegen. Eine neuerliche Zulassung zu einem Auswahlverfahren ist erst nach Vorlage eines solchen Gutachtens zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019
Dokumentnummer
NOR40208174