Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
20.02.2019 bis 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 48/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 157/2023
§ 702.03.202231.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 84/2022
§ 720.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 701.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 701.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.02.2019BGBl. II Nr. 48/2019

Außerkrafttretensdatum

01.03.2022danach: BGBl. II Nr. 84/2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.
  2. Absatz 2,Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.
  3. Absatz 3,Sofern kein Fall des Absatz 4, gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt.
  4. Absatz 4,Eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren bleibt solange als medizinischer Ausschließungsgrund aufrecht, bis der Aufnahmewerbende ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines klinischen Psychologen vorgebracht hat, welches die Auffälligkeit widerlegt. Eine neuerliche Zulassung zu einem Auswahlverfahren ist erst nach Vorlage eines solchen Gutachtens zulässig.

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40213228