Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Dokumentation des Auswahlverfahrens
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verwenden:Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß Paragraph 4, zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verwenden:
Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie der Aufnahmewerbenden,
Gesamttestergebnis (§ 6 Abs. 2),Gesamttestergebnis (Paragraph 6, Absatz 2,),
Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,
die Liste, die der Zuordnung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu den Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 2 dient,die Liste, die der Zuordnung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu den Kennzahlen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, dient,
weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(2)Absatz 2,Daten im Sinne des Abs. 1 Z 5 sind insbesondere:Daten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, sind insbesondere:
Wohnadresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,
das Datum der Ausschreibung,
die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind nach Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zu löschen.Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Daten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40144010