Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Dokumentation des Auswahlverfahrens
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:
Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Aufnahmewerbenden,
Gesamtergebnis (§ 6 Abs. 2),Gesamtergebnis (Paragraph 6, Absatz 2,),
Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,
weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(2)Absatz 2,Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:Daten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere:
Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
das Datum der Ausschreibung,
die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
das Datum des Einlangens der Bewerbungsunterlagen bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242747