Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Dokumentation des Auswahlverfahrens
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß Paragraph 4, zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:
Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie der Aufnahmewerbenden,
Gesamttestergebnis (§ 6 Abs. 2),Gesamttestergebnis (Paragraph 6, Absatz 2,),
Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,
weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(2)Absatz 2,Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:Daten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere:
Wohnadresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,
das Datum der Ausschreibung,
die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 48/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019,)
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
NOR40213229