Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Automationsunterstützte Eignungsfeststellung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
(2)Absatz 2,Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:
Name, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mail-Adresse und Ausbildungsgrad der Aufnahmewerbenden,
die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, zur Ermittlung der Punktezahl gemäß Paragraph 6,,
Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 4 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, zur Feststellung gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
die gemäß § 11 Abs. 3 erhobenen biografischen Daten,die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, erhobenen biografischen Daten,
weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(3)Absatz 3,Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:Daten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere:
das Datum der Ausschreibung,
die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.
(4)Absatz 4,Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich ist, dürfen auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich ist, dürfen auch Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242748