Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2013 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute02.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 84/2022
§ 920.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 901.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 901.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 400/2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018danach: BGBl. II Nr. 259/2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Automationsunterstützte Eignungsfeststellung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
  2. Absatz 2,Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Kennzahlen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, zur Ermittlung der Punktezahl gemäß Paragraph 6,,
    3. Ziffer 3
      Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, zur Feststellung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 5 erhobenen biografischen Daten,
    5. Ziffer 5
      weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
  3. Absatz 3,Daten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,
    2. Ziffer 2
      das Datum der Ausschreibung,
    3. Ziffer 3
      die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
    4. Ziffer 4
      sowie das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.
  4. Absatz 4,Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder klinischen Psychologen des Bundesministeriums für Inneres auch Gesundheitsdaten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 verarbeitet werden.
  5. Absatz 5,Die Ergebnisse der Fragenbeantwortung im Rahmen von Tests gemäß Paragraph 3, zur Feststellung der Punktewerte der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind unverzüglich, und zwar nach erfolgter Auswertung des Tests zu löschen. Lediglich die vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin erreichten Punktewerte – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – sind aufzubewahren. Die Fragenbeantwortung im Rahmen eines MMPI-2 Basisskalen-Tests (Paragraph 14, Absatz 2,) sind gleichfalls unverzüglich, und zwar nach erfolgter Auswertung des Tests zu löschen. In diesem Fall ist die Feststellung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, aufzubewahren.

Im RIS seit

05.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144011