(4)Absatz 4,Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres auch Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 15, BGBl. II Nr. 259/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,)