Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2013 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 157/2023
§ 1102.03.202231.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 84/2022
§ 1120.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1101.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1101.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 400/2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018danach: BGBl. II Nr. 259/2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Durchführung der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Testverfahren sind unter Aufsicht und nicht öffentlich durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zur psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem Paragraph 10, unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen des Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.
  3. Absatz 3,Innerhalb einer Testbatterie sind die Tests nach Möglichkeit in gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, um eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Testteilnehmer zu verhindern.
  4. Absatz 4,Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage 1 angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen. Nach Abschluss der psychologisch-diagnostischen Eignungsprüfung ist vom verantwortlichen Testleiter oder Psychologen der in der Anlage 2 angeführte Testleiterfragebogen zu beantworten.
  5. Absatz 5,Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen des Psychologischen Dienstes im Zuge der Bearbeitung psychologisch-diagnostischer Testverfahren einen soziodemografischen Fragebogen auszufüllen.
  6. Absatz 6,Leistet ein Aufnahmewerber oder eine Aufnahmewerberin nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen der Testleiter nicht Folge (z. B. durch Vor- bzw. Nacharbeiten außerhalb der erlaubten Bearbeitungszeit) und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies die Feststellung, dass die Mindestpunktezahl nicht erreicht wurde. Bei Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen kann ein solches Verhalten den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren rechtfertigen.

Schlagworte

Vorarbeit

Im RIS seit

05.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144013