Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 157/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 157/2023
§ 1102.03.202231.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 84/2022
§ 1120.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1101.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1101.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 157/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Testverfahren sind nicht öffentlich unter Aufsicht von dazu ermächtigten Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sind entsprechend dem Paragraph 10, unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.
  3. Absatz 3,Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.
  4. Absatz 4,Leistet ein Aufnahmewerbender oder eine Aufnahmewerbende nach Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.
  5. Absatz 5,Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (Paragraph 10, Absatz 2,) festzulegen. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende den festgelegten Mindestausprägungsgrad in einem oder mehreren Testteilen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des jeweiligen Testteils nach frühestens sechs Monaten zulässig.

Schlagworte

Rechtschreibtest

Im RIS seit

31.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40253133