Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.10.2018 bis 19.02.2019 — BGBl. II Nr. 259/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 157/2023
§ 1102.03.202231.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 84/2022
§ 1120.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1101.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1101.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. II Nr. 259/2018

Außerkrafttretensdatum

19.02.2019danach: BGBl. II Nr. 48/2019

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Testverfahren sind nicht öffentlich durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem Paragraph 10, unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.
  3. Absatz 3,Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist vom verantwortlichen Psychologen eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.
  4. Absatz 4,Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik einen Fragebogen gemäß Absatz 3, auszufüllen.
  5. Absatz 5,Leistet ein Aufnahmewerbender oder ein Bewerber oder eine Bewerberin für Sonderverwendungen nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.
  6. Absatz 6,Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (Paragraph 10, Absatz 2,) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208178