Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Testverfahren sind nicht öffentlich durchzuführen.
(2)Absatz 2,Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem Paragraph 10, unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.
(3)Absatz 3,Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), BGBl. Nr. 468/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1993, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist vom verantwortlichen Psychologen eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist vom verantwortlichen Psychologen eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen. (4)Absatz 4,Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik einen Fragebogen gemäß Abs. 3 auszufüllen.Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik einen Fragebogen gemäß Absatz 3, auszufüllen.
(5)Absatz 5,Leistet ein Aufnahmewerbender oder ein Bewerber oder eine Bewerberin für Sonderverwendungen nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.
(6)Absatz 6,Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (Paragraph 10, Absatz 2,) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019
Dokumentnummer
NOR40208178