Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Dokumentation durch den Psychologischen Dienst
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Soweit dies nicht bereits durch die computerunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat der Psychologische Dienst für die Durchführung und Auswertung der psychologisch-diagnostischen Tests folgende Unterlagen zu dokumentieren:Soweit dies nicht bereits durch die computerunterstützte Durchführung des Testverfahrens (Paragraph 9,) gewährleistet ist, hat der Psychologische Dienst für die Durchführung und Auswertung der psychologisch-diagnostischen Tests folgende Unterlagen zu dokumentieren:
die gesamten Testunterlagen (Antwortblätter) in einer durch eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 personalisierten Form,die gesamten Testunterlagen (Antwortblätter) in einer durch eine Kennzahl gemäß Paragraph 5, Absatz 2, personalisierten Form,
eine Gesamtliste der Kennzahlen (§ 5 Abs. 2) zur Eintragung der Testergebnisse,eine Gesamtliste der Kennzahlen (Paragraph 5, Absatz 2,) zur Eintragung der Testergebnisse,
eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familien- oder Nachnamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises,
der Testleiterfragebogen gemäß § 11 Abs. 4,der Testleiterfragebogen gemäß Paragraph 11, Absatz 4,,
bei mündlichen Aufnahmegesprächen (Exploration) die den jeweiligen Kennzahlen zugeordneten Explorationsergebnisse.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.Das Ergebnis der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 4, zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Sofern der Psychologische Dienst mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Überlassung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.Sofern der Psychologische Dienst mit der Gesamtauswertung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, beauftragt wurde, ist die Überlassung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40144014