Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2013 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute02.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 84/2022
§ 1220.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1201.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1201.04.201730.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 87/2017
§ 1201.01.201331.03.2017 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 400/2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 87/2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Dokumentation durch den Psychologischen Dienst

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Soweit dies nicht bereits durch die computerunterstützte Durchführung des Testverfahrens (Paragraph 9,) gewährleistet ist, hat der Psychologische Dienst für die Durchführung und Auswertung der psychologisch-diagnostischen Tests folgende Unterlagen zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      die gesamten Testunterlagen (Antwortblätter) in einer durch eine Kennzahl gemäß Paragraph 5, Absatz 2, personalisierten Form,
    2. Ziffer 2
      eine Gesamtliste der Kennzahlen (Paragraph 5, Absatz 2,) zur Eintragung der Testergebnisse,
    3. Ziffer 3
      eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familien- oder Nachnamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises,
    4. Ziffer 4
      der Testleiterfragebogen gemäß Paragraph 11, Absatz 4,,
    5. Ziffer 5
      bei mündlichen Aufnahmegesprächen (Exploration) die den jeweiligen Kennzahlen zugeordneten Explorationsergebnisse.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 4, zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Sofern der Psychologische Dienst mit der Gesamtauswertung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, beauftragt wurde, ist die Überlassung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

05.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144014