Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.10.2018 bis 19.02.2019 — BGBl. II Nr. 259/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute02.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 84/2022
§ 1220.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1201.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1201.04.201730.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 87/2017
§ 1201.01.201331.03.2017 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. II Nr. 259/2018

Außerkrafttretensdatum

19.02.2019danach: BGBl. II Nr. 48/2019

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Dokumentation

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Soweit dies nicht bereits durch die automationsunterstützte Durchführung des Testverfahrens (Paragraph 9,) gewährleistet ist, hat die testende Stelle für die Durchführung und Auswertung der psychologischen Eignungsdiagnostik folgende Unterlagen zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      die gesamten Testunterlagen in personalisierter Form,
    2. Ziffer 2
      eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,
    3. Ziffer 3
      das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis des psychologischen Auswahlgesprächs.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 4, zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Sofern die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 9, sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208179