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§ 6 DokuG

Fassungen
24.05.2013 bis 17.01.2017 — BGBl. I Nr. 81/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.05.2013BGBl. I Nr. 81/2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017danach: BGBl. I Nr. 26/2017

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden. Ist abweichend davon auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz 4 und 5).

Text

Hauptstück B

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Erarbeitung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Juli 2001 auf Grundlage von Vereinbarungen mit leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen eine geeignete Diagnosen- und Leistungsdokumentation in Form von Modellversuchen zu erproben. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation ist der Diagnosenschlüssel ICD-10 bzw. ein mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatibler Codierschlüssel, als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das für den ambulanten Bereich zu erarbeitende Dokumentationssystem soll Daten für die Entwicklung einer österreichweiten, alle Gesundheitsbereiche umfassenden Gesundheitsplanung und geeigneter Abrechnungssysteme liefern.
  3. Absatz 3,Soweit zur Beurteilung der Modellversuche und als Grundlage für die in Absatz 2, genannten Entwicklungsarbeiten die Übermittlung von Daten erforderlich ist, können diesbezüglich entsprechende Regelungen im Rahmen der Vereinbarungen mit den an den Modellversuchen teilnehmenden Einrichtungen getroffen werden. Dabei dürfen Datenübermittlungen nur in anonymisierter Form und nur im notwendigen Ausmaß vorgesehen werden. Im Rahmen dieser Regelungen sind insbesondere der notwendige Datenumfang, der Datensatzaufbau, die zu verwendenden Datenträger und die Form der Datenübermittlung zu konkretisieren.
  4. Absatz 4,Zur Erstellung eines Berichtswesens über den ambulanten Bereich sind ab dem 1. Jänner 2014 von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, vom Hauptverband, von den Trägern der Sozialversicherung, sowie von den Trägern der Krankenfürsorgeanstalten und vom Bundesministerium für Gesundheit folgende Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      über Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger:
      1. Litera a
        Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Staatsbürgerschaft,
      4. Litera d
        Wohnsitz (Staat, Postleitzahl bzw. Gemeindekennziffer),
    2. Ziffer 2
      über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
      1. Litera a
        Krankenanstaltennummer bzw. Leistungserbringer-Identifikationsnummer,
      2. Litera b
        Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
      3. Litera c
        Berufssitz (Postleitzahl bzw. Gemeindekennziffer),
      4. Litera d
        Organisationsform,
    3. Ziffer 3
      zum ambulanten Kontakt,
    4. Ziffer 4
      zu den ambulanten Leistungen und
    5. Ziffer 5
      zu den Diagnosen (optional).
  5. Absatz 5,Für die Verwendung der Daten gemäß Absatz 4, gilt Paragraph eins,

Schlagworte

Diagnosendokumentation

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40150395

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P6/NOR40150395