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§ 6 DokuG

Fassungen
18.01.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 26/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.01.2017BGBl. I Nr. 26/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Absatz 4, ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz 7,).

Text

Hauptstück B

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Erarbeitung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Juli 2001 auf Grundlage von Vereinbarungen mit leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen eine geeignete Diagnosen- und Leistungsdokumentation in Form von Modellversuchen zu erproben. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation ist der Diagnosenschlüssel ICD-10 bzw. ein mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatibler Codierschlüssel, als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das für den ambulanten Bereich zu erarbeitende Dokumentationssystem soll Daten für die Entwicklung einer österreichweiten, alle Gesundheitsbereiche umfassenden Gesundheitsplanung und geeigneter Abrechnungssysteme liefern.
  3. Absatz 3,Soweit zur Beurteilung der Modellversuche und als Grundlage für die in Absatz 2, genannten Entwicklungsarbeiten die Übermittlung von Daten erforderlich ist, können diesbezüglich entsprechende Regelungen im Rahmen der Vereinbarungen mit den an den Modellversuchen teilnehmenden Einrichtungen getroffen werden. Dabei dürfen Datenübermittlungen nur in anonymisierter Form und nur im notwendigen Ausmaß vorgesehen werden. Im Rahmen dieser Regelungen sind insbesondere der notwendige Datenumfang, der Datensatzaufbau, die zu verwendenden Datenträger und die Form der Datenübermittlung zu konkretisieren.
  4. Absatz 4,Zur Erstellung eines Berichtswesens über den ambulanten Bereich sind ab dem 1. Jänner 2014 von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, vom Hauptverband, von den Trägern der Sozialversicherung, sowie von den Trägern der Krankenfürsorgeanstalten und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen folgende Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      über Patientinnen/Patienten:
      1. Litera a
        Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Staatsbürgerschaft,
      4. Litera d
        Wohnsitz (Staat, Postleitzahl, Gemeindecode),
    2. Ziffer 2
      über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
      1. Litera a
        Krankenanstaltennummer bzw. Leistungserbringer-Identifikationsnummer,
      2. Litera b
        Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
      3. Litera c
        Berufssitz (Postleitzahl, Gemeindecode),
      4. Litera d
        Organisationsform,
      5. Litera e
        Kostenstellenplan,
    3. Ziffer 3
      zum ambulanten Kontakt,
    4. Ziffer 4
      zu den Leistungen und
    5. Ziffer 5
      zu den Diagnosen,
      1. Litera a
        sofern dies im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur vorgesehen ist und diese auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht sind,
      2. Litera b
        sofern dies im Rahmen der jährlich zu wartenden Abrechnungsmodelle vorgesehen ist.
  5. Absatz 5,Für die Verwendung der Daten gemäß Absatz 4, gilt Paragraph eins,

Schlagworte

Diagnosendokumentation

Im RIS seit

23.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40190674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P6/NOR40190674