Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2025Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Hauptstück B
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur Erstellung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen erweiterten Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Jänner 2026 eine codierte Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation ist die von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister verordnete Klassifikation, als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das erweiterte Dokumentationssystem für den ambulanten Bereich soll Daten für die Entwicklung einer österreichweiten, alle Gesundheitsbereiche umfassenden Qualitätssicherung, Gesundheitsplanung und geeigneter Abrechnungssysteme liefern.
(3)Absatz 3,Zur Erstellung eines erweiterten Dokumentationssystems über den ambulanten Bereich sind von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, von den Unfallversicherungsträgern für ihre Akutkrankenanstalten, von den Krankenfürsorgeanstalten für ihre Akutkrankenanstalten, vom Dachverband, von der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle, von den Trägern der Sozialversicherung, von den Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) und von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister folgende Daten gemäß den §§ 6a bis 6g zu verarbeiten:Zur Erstellung eines erweiterten Dokumentationssystems über den ambulanten Bereich sind von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, von den Unfallversicherungsträgern für ihre Akutkrankenanstalten, von den Krankenfürsorgeanstalten für ihre Akutkrankenanstalten, vom Dachverband, von der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle, von den Trägern der Sozialversicherung, von den Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) und von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister folgende Daten gemäß den Paragraphen 6 a bis 6 g zu verarbeiten:
über Patientinnen/Patienten:
Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
Wohnsitz (Staat, Postleitzahl, Gemeindecode),
bPK GH (nur die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister),
(Anm. lit. g mit 31.12.2029 außer Kraft getreten) Anmerkung Litera g, mit 31.12.2029 außer Kraft getreten)
bPK SV (nur der Dachverband und die Sozialversicherungsträger),
bPK AS (nur die Statistik Austria),
Sozialversicherungsnummer (nur Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich),
über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
Krankenanstaltennummer/Nummer des selbständigen Ambulatoriums,
Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
Berufssitz (Postleitzahl, Gemeindecode),
Objektidentifikator (OID) des Leistungserbringers/der Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
(Anm. lit. h mit 31.12.2029 außer Kraft getreten)Anmerkung Litera h, mit 31.12.2029 außer Kraft getreten)
(4)Absatz 4,Für die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 3 gilt § 1.Für die Verarbeitung der Daten gemäß Absatz 3, gilt Paragraph eins,
Schlagworte
Diagnosendokumentation
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275040