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§ 4 SchFVO

Fassungen
01.07.2014 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 298/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 421.02.202016.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 428/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 401.02.201920.02.2020 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 401.07.201431.01.2019 BGBl. II Nr. 298/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsführerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 298/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Abkürzung

SchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.
  2. Absatz 2,Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs besitzt;
    3. Ziffer 3
      die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
    4. Ziffer 4
      für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 7,) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;
    5. Ziffer 5
      für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, nachgewiesen hat.
  3. Absatz 3,Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
  4. Absatz 4,Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,) nachgewiesen haben.

Schlagworte

Kapitänsprüfung

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40156935