Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zulassung zur Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.
(2)Absatz 2,Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs besitzt;
die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die erforderliche Fahrpraxis (§ 7) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 7,) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;
für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, nachgewiesen hat.für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, nachgewiesen hat.
(3)Absatz 3,Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
(4)Absatz 4,Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) nachgewiesen haben.Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) nachgewiesen haben.
Schlagworte
Kapitänsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40212968