Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“, JABl. Nr. 22/1956, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“, JABl. Nr. 22 aus 1956,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten und Ausbildungsmodule auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung und die Module nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten und Ausbildungsmodule auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung und die Module nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(4)Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Absatz 2, können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(5)Absatz 5,Innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Grundausbildungen können nach der in Abs. 2 zitierten Regelung durchgeführt werden, sofern die Vorbereitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine Durchführung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ohne wesentliche Änderung des Zeitplans oder sonstige organisatorische Schwierigkeiten nicht möglich ist. Abs. 4 gilt für solche Grundausbildungen sinngemäß.Innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Grundausbildungen können nach der in Absatz 2, zitierten Regelung durchgeführt werden, sofern die Vorbereitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine Durchführung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ohne wesentliche Änderung des Zeitplans oder sonstige organisatorische Schwierigkeiten nicht möglich ist. Absatz 4, gilt für solche Grundausbildungen sinngemäß.
(6)Absatz 6,Vorsitzende/r der Prüfungskommission und Stellvertreter/in der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsdirektion bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugsdirektion. Überdies gelten die auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung bestellten Mitglieder der Prüfungskommission (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sowie übrige Mitglieder) bis zur erstmaligen Neubestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach der vorliegenden Verordnung als weitere Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne der vorliegenden Verordnung.Vorsitzende/r der Prüfungskommission und Stellvertreter/in der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsdirektion bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugsdirektion. Überdies gelten die auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung bestellten Mitglieder der Prüfungskommission (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sowie übrige Mitglieder) bis zur erstmaligen Neubestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach der vorliegenden Verordnung als weitere Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne der vorliegenden Verordnung.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40161559