Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“, JABl. Nr. 22/1956, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“, JABl. Nr. 22 aus 1956,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten und Ausbildungsmodule auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung und die Module nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten und Ausbildungsmodule auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung und die Module nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(4)Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Absatz 2, können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(5)Absatz 5,Innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Grundausbildungen können nach der in Abs. 2 zitierten Regelung durchgeführt werden, sofern die Vorbereitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine Durchführung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ohne wesentliche Änderung des Zeitplans oder sonstige organisatorische Schwierigkeiten nicht möglich ist. Abs. 4 gilt für solche Grundausbildungen sinngemäß.Innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Grundausbildungen können nach der in Absatz 2, zitierten Regelung durchgeführt werden, sofern die Vorbereitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine Durchführung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ohne wesentliche Änderung des Zeitplans oder sonstige organisatorische Schwierigkeiten nicht möglich ist. Absatz 4, gilt für solche Grundausbildungen sinngemäß.
(6)Absatz 6,Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 12 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2014 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen. (7)Absatz 7,Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 3, 7 Abs. 7 Z 2 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 6 sowie Punkt 3.2. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins, und 2, 4 Absatz eins, und 4, 5 Absatz 3, 7, Absatz 7, Ziffer 2, und 3, 8 Absatz 2, 9, Absatz 2, 11, Absatz 2, 12, Absatz eins,, 2, 3 und 5, 14 Absatz eins, 15, Absatz 2, und 3 und 17 Absatz 6, sowie Punkt 3.2. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. (8)Absatz 8,Die §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 5 Abs. 1 bis Abs. 6, 7, 9 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, 12 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die §§ 6, 8 und 11 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Die Paragraphen eins, 2, Absatz eins und Absatz 2, 3, Absatz eins und Absatz 2, 4, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, 5, Absatz eins bis Absatz 6, 7, 9, Absatz eins und Absatz 2, 11, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 7, 12, Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5, 13, Absatz 2, 14, Absatz eins und Absatz 2, 15, Absatz 2 und Absatz 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 6, 8 und 11 Absatz 5, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. (9)Absatz 9,Vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Grundausbildungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2015 weitergeführt und abgeschlossen werden, soweit nicht bereits eine Anwendung dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 266/2018 zur Erreichung des Ausbildungsziels als zweckmäßig erachtet wird.Vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Grundausbildungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, weitergeführt und abgeschlossen werden, soweit nicht bereits eine Anwendung dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018, zur Erreichung des Ausbildungsziels als zweckmäßig erachtet wird.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208498