Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.2015 bis 10.10.2018 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute11.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 266/2018
§ 1701.07.201510.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1725.06.201530.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1701.03.201424.06.2015 BGBl. II Nr. 58/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

10.10.2018danach: BGBl. II Nr. 266/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“, JABl. Nr. 22 aus 1956,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten und Ausbildungsmodule auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung und die Module nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
  4. Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Absatz 2, können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
  5. Absatz 5,Innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Grundausbildungen können nach der in Absatz 2, zitierten Regelung durchgeführt werden, sofern die Vorbereitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine Durchführung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ohne wesentliche Änderung des Zeitplans oder sonstige organisatorische Schwierigkeiten nicht möglich ist. Absatz 4, gilt für solche Grundausbildungen sinngemäß.
  6. Absatz 6,Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 3, Absatz eins, und 2, 4 Absatz eins, und 4, 5 Absatz 3, 7, Absatz 7, Ziffer 2, und 3, 8 Absatz 2, 9, Absatz 2, 11, Absatz 2, 12, Absatz eins,, 2, 3 und 5, 14 Absatz eins, 15, Absatz 2, und 3 und 17 Absatz 6, sowie Punkt 3.2. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40171821