Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VwG-Eingabengebührverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2)Absatz 2,Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR40167555