Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VwG-Eingabengebührverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 273/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 15 Euro.
(2)Absatz 2,Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR40255668