Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VwG-Eingabengebührverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pauschalgebühr beträgt für
Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge
50 Euro
Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
25 Euro
(2)Absatz 2,Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.Beilagen und sonstige nicht in Absatz eins, genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Absatz eins, abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR40270090