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§ 2 ELGA-VO 2015

Fassungen
15.05.2015 bis 26.11.2015 — BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 229.01.202531.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 201.02.202228.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 35/2022
§ 227.02.201931.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 54/2019
§ 227.11.201526.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 373/2015
§ 215.05.201526.11.2015 BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.05.2015BGBl. II Nr. 106/2015

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015danach: BGBl. II Nr. 373/2015

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Weitergabe von Gesundheitsdaten.
  2. Ziffer 2
    „ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
    1. Litera a
      „EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist.
    2. Litera b
      „EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
    3. Litera c
      „EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß Paragraph 16, Absatz eins, codiert ist.
    4. Litera d
      „EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vollständig codiert sind.
  3. Ziffer 3
    „Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
    1. Litera a
      „Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. Sub-Litera, b, b
        weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    2. Litera b
      „Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
      1. Sub-Litera, a, a
        weder tatsächliche Werte,
      2. Sub-Litera, b, b
        noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte
      angegeben werden dürfen,
    3. Litera c
      „Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. Sub-Litera, b, b
        sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
      3. Sub-Litera, c, c
        fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
    4. Litera d
      „Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
      2. Sub-Litera, b, b
        weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    5. Litera e
      „Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      angegeben werden dürfen,
    6. Litera f
      „Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist.
  4. Ziffer 4
    „Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verwendet werden kann.
  5. Ziffer 5
    „Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, ungeachtet dessen, ob sie
    1. Litera a
      schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. Litera b
      sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) bezieht.
  6. Ziffer 6
    „Widerruf“: Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (Paragraph 2, Ziffer 5,) rückgängig gemacht wird.

Im RIS seit

15.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40170381