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§ 2 ELGA-VO 2015

Fassungen
29.01.2025 bis 31.03.2025 — BGBl. II Nr. 11/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 229.01.202531.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 201.02.202228.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 35/2022
§ 227.02.201931.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 54/2019
§ 227.11.201526.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 373/2015
§ 215.05.201526.11.2015 BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2025BGBl. II Nr. 11/2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
  2. Ziffer 2
    „ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
    1. Litera a
      „EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist.
    2. Litera b
      „EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
    3. Litera c
      „EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß Paragraph 16, Absatz eins, codiert ist.
    4. Litera d
      „EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vollständig codiert sind.
  3. Ziffer 2 a
    „Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
  4. Ziffer 3
    „Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
    1. Litera a
      „Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. Sub-Litera, b, b
        weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    2. Litera b
      „Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
      1. Sub-Litera, a, a
        weder tatsächliche Werte,
      2. Sub-Litera, b, b
        noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte
      angegeben werden dürfen,
    3. Litera c
      „Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. Sub-Litera, b, b
        sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
      3. Sub-Litera, c, c
        fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
    4. Litera d
      „Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
      2. Sub-Litera, b, b
        weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    5. Litera e
      „Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      angegeben werden dürfen,
    6. Litera f
      „Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,
    7. Litera g
      „Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.
  5. Ziffer 3 a
    „Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, die die korrekte Authentifizierung
    1. Litera a
      bei der Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GTelG 2012) oder
    2. Litera b
      innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GTelG 2012 (Paragraph 18, Absatz 6, GTelG 2012)
    sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  6. Ziffer 3 b
    „Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
  7. Ziffer 4
    „Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
  8. Ziffer 5
    „Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, ungeachtet dessen, ob sie
    1. Litera a
      schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. Litera b
      sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) bezieht.
  9. Ziffer 6
    „Widerruf“: Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (Paragraph 2, Ziffer 5,) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
    1. Litera a
      schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. Litera b
      sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (Paragraph 2, Ziffer 5,) bezieht.
  10. Ziffer 7
    „Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.
  11. Ziffer 10
    „kontrolliertes Vokabular“: eine Sammlung klar definierter Begriffe ohne Synonyme oder Mehrdeutigkeiten.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268175