Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Weitergabe von Gesundheitsdaten.
„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist.
„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß Paragraph 16, Absatz eins, codiert ist.
„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vollständig codiert sind.
„Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
weder tatsächliche Werte,
noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist.
„Sicherheitstoken“: indirekt personenbezogene Datenstrukturen, die die korrekte Authentifizierung
bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oderbei der Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GTelG 2012) oder
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GTelG 2012 (Paragraph 18, Absatz 6, GTelG 2012)
sicherstellen.
„Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verwendet werden kann.
„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, ungeachtet dessen, ob sie schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) bezieht.
„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie„Widerruf“: Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (Paragraph 2, Ziffer 5,) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (Paragraph 2, Ziffer 5,) bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40176230