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§ 10a AVOG 2010 - DV

Fassungen
01.01.2016 bis 27.04.2018 — BGBl. II Nr. 346/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a01.01.202031.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 439/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020
§ 10a28.04.201831.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 84/2018
§ 10a01.01.201627.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 346/2015
§ 10a01.10.201531.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 287/2015
§ 10a01.01.201530.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 386/2014
§ 10a28.12.201231.12.2014 BGBl. II Nr. 508/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 346/2015

Außerkrafttretensdatum

27.04.2018danach: BGBl. II Nr. 84/2018

Abkürzung

AVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.
  2. Absatz 2,Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (Paragraph 5, Absatz 2, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.
  3. Absatz 3,Die mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (Paragraphen 86, ff des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der geltenden Fassung) betrauten Organe der Finanzämter Wien 1/23, Wien 12/13/14 Purkersdorf, Lilienfeld St. Pölten, Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch können diese Tätigkeit einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter ihren Sitz haben, ausüben, sowie mit diesen Prüfungen zusammenhängende Bescheide erlassen, sofern hiefür nicht das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig ist. Diese Finanzämter dürfen solche Bescheide auch dann erlassen, wenn die Prüfung durch einen Krankenversicherungsträger durchgeführt wird. Weiters dürfen sie im Beschwerdeverfahren betreffend von ihnen erlassene Bescheide tätig werden.
  4. Absatz 4,Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:
    1. Ziffer eins
      Vergabe von Steuernummern,
    2. Ziffer 2
      Vergabe von UID-Nummern,
    3. Ziffer 3
      Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen,
    4. Ziffer 4
      Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen,
    5. Ziffer 5
      Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe,
    6. Ziffer 6
      Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für den anderen Elternteil,
    7. Ziffer 7
      Ausstellung von Bestätigungen darüber, ob eine Person steuerlich erfasst ist oder war, nicht erfasst ist oder um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat sowie
    8. Ziffer 8
      Überwachung des Einganges von Abgabenerklärungen einschließlich der damit zusammenhängenden Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen sowie die Entscheidung über Fristerstreckungsanträge.
  5. Absatz 5,Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.
  6. Absatz 6,Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.
  7. Absatz 7,Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt bei Notaren und Rechtsanwälten die Prüfung aller für die Erhebung der Immobilienertragsteuer bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
  8. Absatz 8,Werden Organe eines Finanzamtes nach Absatz eins bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40175992