Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben. (2)Absatz 2,Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (§ 5 Abs. 2 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (Paragraph 5, Absatz 2, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben. (3)Absatz 3,In Verfahren der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (§§ 86 ff des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:In Verfahren der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (Paragraphen 86, ff des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der geltenden Fassung) können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden: die Organe des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien, ausgenommen für das Finanzamt Wien 1/23;
die Organe des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten für jedes Finanzamt mit Sitz in Niederösterreich, ausgenommen für die Finanzämter Neunkirchen Wr. Neustadt und Bruck Eisenstadt Oberwart;
die Organe des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart für das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt;
die Organe der Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter jeweils ihren Sitz haben.
Die Ermächtigung zum Tätigwerden umfasst sämtliche Prüfungstätigkeiten einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle und die Erlassung von Bescheiden, Tätigkeiten in einschlägigen Beschwerdeverfahren und die Erlassung von Bescheiden im Beschwerdeverfahren sowie die Einbringung von Amtsrevisionen.
(4)Absatz 4,Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:
Vergabe von Steuernummern,
Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen,
Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen,
Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe,
Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für den anderen Elternteil,
Ausstellung von Bestätigungen darüber, ob eine Person steuerlich erfasst ist oder war, nicht erfasst ist oder um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat sowie
Überwachung des Einganges von Abgabenerklärungen einschließlich der damit zusammenhängenden Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen sowie die Entscheidung über Fristerstreckungsanträge.
(5)Absatz 5,Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat. (6)Absatz 6,Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich. (7)Absatz 7,Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt bei Notaren und Rechtsanwälten die Prüfung aller für die Erhebung der Immobilienertragsteuer bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
(8)Absatz 8,Werden Organe eines Finanzamtes nach Abs. 1 bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.Werden Organe eines Finanzamtes nach Absatz eins bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2018
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40201454