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§ 10a AVOG 2010 - DV

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 439/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a01.01.202031.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 439/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020
§ 10a28.04.201831.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 84/2018
§ 10a01.01.201627.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 346/2015
§ 10a01.10.201531.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 287/2015
§ 10a01.01.201530.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 386/2014
§ 10a28.12.201231.12.2014 BGBl. II Nr. 508/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 439/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Abkürzung

AVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.
  2. Absatz 2,Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (Paragraph 5, Absatz 2, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.
  3. Absatz 3,In Verfahren der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,) sowie hinsichtlich Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, PLABG können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:
    1. Ziffer eins
      die Organe des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien, ausgenommen für das Finanzamt Wien 1/23;
    2. Ziffer 2
      die Organe des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten für jedes Finanzamt mit Sitz in Niederösterreich, ausgenommen für die Finanzämter Neunkirchen Wr. Neustadt und Bruck Eisenstadt Oberwart;
    3. Ziffer 3
      die Organe des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart für das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt;
    4. Ziffer 4
      die Organe der Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter jeweils ihren Sitz haben.
    Die Ermächtigung zum Tätigwerden umfasst insbesondere die Anforderung von Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen, die Erlassung von Bescheiden, Tätigkeiten in einschlägigen Beschwerdeverfahren und die Erlassung von Bescheiden im Beschwerdeverfahren sowie die Einbringung von Amtsrevisionen.
  4. Absatz 4,Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:
    1. Ziffer eins
      Vergabe von Steuernummern,
    2. Ziffer 2
      Vergabe von UID-Nummern,
    3. Ziffer 3
      Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen,
    4. Ziffer 4
      Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen,
    5. Ziffer 5
      Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe,
    6. Ziffer 6
      Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für den anderen Elternteil,
    7. Ziffer 7
      Ausstellung von Bestätigungen darüber, ob eine Person steuerlich erfasst ist oder war, nicht erfasst ist oder um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat sowie
    8. Ziffer 8
      Überwachung des Einganges von Abgabenerklärungen einschließlich der damit zusammenhängenden Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen sowie die Entscheidung über Fristerstreckungsanträge.
  5. Absatz 5,Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.
  6. Absatz 6,Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.
  7. Absatz 7,Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt bei Notaren und Rechtsanwälten die Prüfung aller für die Erhebung der Immobilienertragsteuer bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
  8. Absatz 8,Werden Organe eines Finanzamtes nach Absatz eins bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2019

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40220474