Rechtstracker.at

§ 7 FMA-KVO 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.08.2017 — BGBl. II Nr. 419/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 419/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017danach: BGBl. II Nr. 223/2017

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Text

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß Paragraph 6
    1. Ziffer eins
      mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
    2. Ziffer 2
      pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die FMA
    1. Ziffer eins
      eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Absatz 2, Ziffer eins, berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:
  1. Ziffer eins
    n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
  2. Ziffer 2
    b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.
  1. Absatz 4,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil
    1. Ziffer eins
      eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG,
    2. Ziffer 2
      eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
    3. Ziffer 3
      eines E-Geld-Institutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
    4. Ziffer 4
      eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit den betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag,
    6. Ziffer 6
      eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,,
    7. Ziffer 7
      eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2,,
    8. Ziffer 8
      einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4,,
    9. Ziffer 9
      eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5,,
    10. Ziffer 10
      eines der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7,
    11. Ziffer 11
      eines Zentralverwahrers mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 8
    festzusetzen.
  2. Absatz 5,Im Falle des Absatz 4, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 17, bleibt hierbei unberührt.

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40176936