Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4 und 5
Text
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß Paragraph 6
mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten odermangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMALiegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die FMA
eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen odereine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen.
(3)Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:Der Zuschlag gemäß Absatz 2, Ziffer eins, berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:
n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.
(4)Absatz 4,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den KostenanteilLiegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil
eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG,
eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
eines E-Geld-Institutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,eines E-Geld-Institutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit den betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag,
eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,,
eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2,,
einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4,,
eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5,eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5,,
eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 oder 7,eines der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7,
eines Zentralverwahrers mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8eines Zentralverwahrers mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 8
festzusetzen.
(5)Absatz 5,Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.Im Falle des Absatz 4, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 17, bleibt hierbei unberührt.
(6)Absatz 6,Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß Paragraph 56, Absatz 2, ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Absatz eins bis 3 berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196659