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§ 48u BörseG

Fassungen
29.12.2015 bis 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 150/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48u02.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 48u29.12.201501.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 150/2015
§ 48u02.08.201428.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
§ 48u15.08.201201.08.2014 BGBl. I Nr. 83/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 u

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 150/2015

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016danach: BGBl. I Nr. 76/2016

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Leerverkäufe und Credit Default Swaps

Paragraph 48 u,

  1. Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps Amtsblatt Nummer L 86 vom 24.03.2012, Seite 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Artikel 13, Absatz 3, 14, Absatz 2, 18, Absatz eins, 19, Absatz 2, 20, Absatz 2, 21, Absatz eins, oder 23 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
  2. Absatz eins a,Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Absatz eins, festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.
  3. Absatz 2,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 48 q, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bestimmten Befugnisse auszuüben;
    2. Ziffer 2
      bei Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, jedermann unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
  4. Absatz 3,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, oder Maßnahmen der FMA gemäß Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 19, Absatz 2,, Artikel 20, Absatz 2,, Artikel 21, Absatz eins, oder Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. Paragraph 48 q, Absatz 4 und 4 a ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4,Die FMA übermittelt der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Absatz 3, verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 3, letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit die ESMA darüber.

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40177433