Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2)Absatz 2,Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen.Die Konzession gemäß Paragraph 2, für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen.
(3)Absatz 3,Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den Paragraphen 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40090116