Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
Übergangsbestimmung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Zwischen dem 1. Jänner und dem 15. Jänner 2018 haben die Gemeinden für Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen, für die sie gemäß § 4 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 im Jahr 2017 Bestätigungen ausgestellt und hierüber in der Wählerevidenz entsprechende Vermerke vorgenommen haben, in einer für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung entsprechend zu vermerken. Diese Vermerke gelten als Unterstützungserklärungen gemäß § 5 Abs. 4, wenn das Volksbegehren bis zum 2. März 2018 registriert worden ist.Zwischen dem 1. Jänner und dem 15. Jänner 2018 haben die Gemeinden für Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen, für die sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Volksbegehrengesetzes 1973 im Jahr 2017 Bestätigungen ausgestellt und hierüber in der Wählerevidenz entsprechende Vermerke vorgenommen haben, in einer für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung entsprechend zu vermerken. Diese Vermerke gelten als Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,, wenn das Volksbegehren bis zum 2. März 2018 registriert worden ist.
(2)Absatz 2,Wurde einem Antrag auf Einleitung für ein Volksbegehren im Jahr 2017 stattgegeben und der Eintragungszeitraum auf einen im Jahr 2018 liegenden Zeitraum festgelegt, so hat das Eintragungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Dokumentnummer
NOR40188267