Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 106/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
Übergangsbestimmung
§ 24.Paragraph 24,
Für die Durchführung des nach dem Volksbegehrengesetz 1973 vollzogenen Volksbegehrens, für das der Eintragungszeitraum von 23. Jänner bis 30. Jänner 2017 festgelegt war, hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,38 Euro pro stimmberechtigt gewesener Person zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020
Dokumentnummer
NOR40201528